Die Gründung einer OHG
Alle Informationen zum gründen einer Offenen Handelsgesellschaft
Die OHG steht für eine „Offene Handelsgesellschaft“ und wird gegründet von mindestens zwei Gesellschaftern, die in der Regel Kaufleute sind. Grundsätzlich hat die OHG einen Fokus auf kaufmännische Tätigkeiten. Ansonsten ähnelt sie hinsichtlich der Rechte und Pflichten die einer GbR. Das bedeutet ein Stammkapital kann bei der Unternehmensgründung angelegt werden, es ist allerdings keine Mindesthöhe definiert. Im Umkehrschluss resultiert daraus allerdings, dass die Gesellschafter allen Gläubigern gegenüber auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Grundsätzlich ist die GbR und OHG eng miteinander verzahnt. Sollte eine GbR einen jährlichen Umsatz von 250.000€ übersteigen oder mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen, transferiert sich die GbR automatisch in einer OHG. Bei solch einer Größenordnung unterstellt dann das Finanzamt, dass das Unternehmen kaufmännisch geführt werden muss. Bei Unsicherheiten, ob man nun in eine GbR oder vielleicht direkt eine OHG gründen sollte, lohnt es sich auch bei der Industrie und Handelskammer eine entsprechende Beurteilung zu erbitten
Haftung bei einer OHG
Es ist wichtig bei der OHG die Haftungsmodalitäten nochmal genauer zu beleuchten. So haften nämlich die Gesellschafter wie bereits geschildert mit ihrem Privatvermögen und dies sowohl gesamtschuldnerisch und solidarisch. Das bedeutet ein jeder Gläubiger kann jederzeit jeden einzelnen Gesellschafter dazu nötigen, die entsprechende Schuld zu begleichen. Wenn also euer Gesellschaftspartner einen unternehmerischen Fehler macht und dadurch es zu einem Schadensfall kommt oder unerwartet hohe Kosten entstehen, muss ein jeder Gesellschafter für den Anderen jeweils einstehen, selbst wenn die Entscheidung nicht in seinem Tätigkeitsfeld oder Kompetenzbereich lag. Selbst ein Gesellschaftsvertrag (bei dem ihr möglicherweise definiert, dass ein jeder für sein Tätigkeitsbereich zunächst vollumfänglich mit seinem Privatvermögen haftet) entbindet euch dies nicht von der Schuld im schlimmsten Fall füreinander einzugestehen. Wenn zum Beispiel ein Gesellschafter einen Kredit für das Unternehmen aufgenommen hat, der nicht zurückgezahlt werden kann, muss ein jeder mit seinem Privatvermögen aufkommen, bis die ausstehende Schuld getilgt ist. Ihr könnt euch somit im Vertrag nicht davon entbinden. Umgehen könnt ihr solch einen Fall nur, in dem ihr im Gesellschaftsvertrag schriftlich fixiert, dass eine Kreditaufnahme nur unter Einwilligung aller Gesellschafter vollzogen werden darf.
Gesellschaftsvertrag in der OHG
Was also sollte im Gesellschafter vertrag alles festgehalten werden? Zunächst einmal ist wie bereits erwähnt kein Stammkapital in einer besonderen Höhe vonnöten. Dennoch empfiehlt es sich einen symbolischen Teil einzuzahlen, aus dem dann auch die Unternehmensanteile prozentual hervorgehen. Des Weiteren solltet ihr im Vertrag die Rechte und Pflichten eines jeden definieren. Auch sollten Abläufe bei einem Best- bzw. Worst-Case Szenarios für das Unternehmen definiert werden (einschließlich einem Insolvenzverfahren) um zukünftige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern im Vorfeld komplett auszumerzen. Neben solchen inhaltlichen Kriterien muss der Vertrag auch formale Richtlinien beinhalten. So sollte in dem Vertrag klar der Name und das Tätigkeitsfeld definiert werden. Bei der Namensgebung seid ihr bei der OHG sehr frei. Ihr könnt genauso gut eure privaten Namen verwerten oder euch entsprechende Fantasienamen, Abkürzung und Zusätze verwenden. Bei dem Tätigkeitsfeld ist es natürlich wichtig, dass wir euch (wie bei jeder unternehmerischen Gründung) einen klaren Businessplan aufgesetzt habt. Das heißt, bedingt durch eure berufliche Laufbahn, solltet ihr euch beispielsweise im Klaren darüber sein wie ihr Kunden akquiriert, welche Produkte ihr verkauft und welche Preisstrategie ihr zugrunde legt. Dadurch dass kein Stammkapital zwingend vonnöten ist bei der Gründung, sollte in diesen Vertrag auch klar ersichtlich sein, welche Anteile der jeweilige Gesellschafter vom Unternehmen innehat bzw. wie darauf aufbauend zukünftig Gewinne und Verluste verrechnet werden. Es ist nicht immer zwingend erforderlich die Anteile anhand möglicher Einzahlung ins Stammkapital festzulegen. Oftmals kann man diese Anteile auch an den jeweiligen Kompetenzbereichen der Gesellschafter binden, wenn ein Gesellschafter zum Beispiel in seinem konkreten administrativen Tätigkeitsfeld ein höheres Maß der Verantwortung trägt. Dann erscheint es nur logisch, dass er auch einen entsprechend höheren Anteil am Unternehmen bekommt. Außerdem muss im Vertrag noch definiert sein, wer als Geschäftsführer des Unternehmens eingesetzt wird. Grundsätzlich muss dieser Vertrag nicht notariell beglaubigt werden, es sei denn es befinden im Stammkapital auch Grundstücke, die als Sachleistungen mit eingebracht werden. Allerdings ist es notwendig, dass die OHG ins Handelsregister eingetragen wird. Dieser Schritt ist in der Tat verpflichtend um muss von einem Notar durchgeführt werden. Das heißt er begutachtet und beglaubigt eben nicht den Gesellschaftsvertrag, kümmert sich aber um die Eintragung ins Handelsregister
Anlegen eines Geschäftskontos
Sobald Finanzen im Spiel sind, egal ob nun durch Einbringung eines Stammkapitals oder eben durch jene Gebühr für das Handelsregister, muss ein Geschäftskonto für das Unternehmen angeschafft werden. Zur Eröffnung solltet ihr euch einen Termin bei einer entsprechenden Bank geben lassen, bei dem dann alle Gesellschafter vollzählig erscheinen und das Stammkapital entsprechend direkt vor Ort einzahlen. Es sei nochmals betont, dass bei einer OHG kein Mindestkapital vonnöten ist. Theoretisch genügt also auch eine symbolische Einzahlung von 1 € je Gesellschafter. In der folgenden Tabelle hatte dir einen Überblick über die Banken, die wir euch empfehlen können für die Gründung eines Geschäftskontos
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Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt
Damit ihr unternehmerisch tätig sein könnt, muss die OHG auch beim Gewerbeamt angemeldet werden. Dafür füllt ihr entsprechend einen Gewerbeschein aus. Anschließend müsst ihr noch das Finanzamt kontaktieren und euch die entsprechenden Unterlagen zuschicken lassen. Für die steuerliche Erfassung wird euch dann eine konkrete Steuernummer zugesandt, mit der die OHG dann geschäftsfähig ist. Das heißt mit der entsprechenden Steuernummer könnt ihr Rechnungen erstellen. Die verpflichtenden Steuerabgaben sind mit denen einer GbR vergleichbar. Das heißt ihr zahlt eine Einkommensteuer, Gewerbesteuer und eine Umsatzsteuer. Die OHG kann allerdings auch die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dafür ausschlaggebend ist alleine die Höhe des Umsatzes. Solange ihr also im vergangenen Kalenderjahr keine 22.000 € Umsatz und im laufenden Kalenderjahr keine 50.000€ Umsatz übersteigt müsst ihr auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aufweisen. Die Regelung mindert den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und ihr müsst keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung durchführen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Die Gründung einer OHG ist sinnvoll, wenn mindestens 2 Gesellschafter einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen und für ihr Unternehmen eine Rechtsform benötigen. Wenn zudem die Gesellschafter noch sicher sind, dass ihr Businessplan ein geringes Risiko trägt, kann eine OHG aufgrund der uneingeschränkten Haftung in Erwägung gezogen werden.
Eine OHG ist eine Personengeselleschaft, bzw. genauer gesagt eine Personenhandelsgesellschaft.
Es müssen mindest 2 Gesellschafter an der Gründung einer OHG beteiligt sein. Diese Beiden dürfen dabei sowohl natürlich als auch juristische Personen sein. Eine maximale Anzahl gibt es laut gesetzlicher Regelung nicht.
Die OHG ist letztendlich eine Weiterentwicklung oder spezifische Form der GbR. Beide Rechtsformen sind strukturell sehr ähnlich aufgebaut. Letztendlich liegt bei der OHG allerdings das Tätigkeitsfeld primär auf kaufmännischen Tätigkeiten.
Die Gewinnverteilung einer OHG wird in einem Gesellschaftervertrag zwischen den Gesellschaftern geregelt. Innerhalb des Vertrages werden im allgemeinen alle Rechten und Pflichten festgehalten.
Nein, OHG sind nicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse verpflichtet, außer der Jahresumsatz übersteigt 65 Millionen Euro.
Nein, eine OHG ist nicht haftungsbeschränkt. Bei einem Schadensfall oder gar Insolvenzfall haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Ja, auch eine OHG kann von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen. Dafür muss lediglich der Jahresumsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro liegen.